Satzung des Angelvereins „Sturmvogel“ Spandowerhagen e.V.
nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 22.08.2025
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Angelverein „Sturmvogel“ Spandowerhagen e.V.
und hat seinen Sitz in Spandowerhagen Landkreis Vorpommern Greifswald.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht nicht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr beginnt
im November des vorherigen Jahres und endet im November des laufenden Jahres mit der regulären jährlichen Kassenprüfung vor der Jahreshauptversammlung
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Angelverein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglerorganisation
(2) Der Angelverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Angelverein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, neutral und bekennt sich selbstverständlich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlang verankerten Staatsform.
(7) Dem Angelverein obliegt die Wahrnehmung aller anglerischen Interessen.
Dazu zählen vorrangig:
- Die Förderung des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Rechts der Fischerei, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung und Pflege des Wassers und der Gewässer.
- Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Organen, Ämtern und Institutionen in allen Belangen des Angelns.
- Vertretung der Interessen der Angler bei Verbänden und Vereinigungen, deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung, Pflege der Landschaft und der freilebenden Tierwelt gerichtet ist.
- Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Schaffung gesunder Gewässer mit einem artenreichen Fischbestand.
- Förderung des Verständnisses der Angler in allen Fragen der Landschaftspflege und der freilebenden Tierwelt.
- Sicherung der Schulung und der Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung und des waidgerechten Angelns und Verhaltens.
- Wahrnehmung des Fischereirechts und der Rechtsvertretung aus der Nutzung der Gewässer und Bodenflächen.
- Erwerb und Anpachtung von Gewässern und deren Bewirtschaftung.
- Förderung der Jugendarbeit und Popularisierung der Vereinsziele.
- Mitwirkung bei der Schaffung von Möglichkeiten einer naturnahen Erholung und Entspannung.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Erfahrungsaustauschen, Aus – und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitglieder.
• Die Mitglieder des Angelvereins „Sturmvogel“ Spandowerhagen e.V. sind bei der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit gegen Haftpflicht im Rahmen der bestehenden Versicherungsbeiträge versichert.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und privaten Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand.
(2) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, ohne selbst im Verein aktiv zu werden.
(3) Diese Mitglieder haben den für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
- an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen
- die Räume und die Unterstellmöglichkeiten des Vereins zu nutzen
(5) Ehrenmitglieder können sein, die aufgrund ihrer Verdienste vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden
§4
Aufnahmegebühr und Vereinsbeitrag
(1) Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für das folgende Jahr festgelegt.
(3) Der Vereinsbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und entsprechend der Mitgliederzahl und der Altersstruktur zu entrichten. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.
(4) Zusatz- und Sonderbeiträge des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden
(5) Beitragsgelder sind bringe Pflicht. Beitragsrückstände können nach Mahnung der Kosten des Verursachers notfalls auf dem Rechtsweg eingezogen werden. Wegen wiederholt ausstehender Beiträge kann der Ausschluss erfolgen.
§5
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend dieser Satzung beraten und betreut zu werden.
Sie sind verpflichtet, die Regelung dieser Satzung einzuhalten und die beschlossenen Beiträge zu bezahlen.
§6
Haftung des Vereins
Die Mitglieder des Sporthafenvereins „Sturmvogel“ Spandowerhagener Wiek e.V. sind bei der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit gegen Haftpflicht im Rahmen der bestehenden Versicherungsbeiträge versichert.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss aus dem Verein
- Auflösung des Vereins
zu 1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum Zeitpunkt des Austritts die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
zu 2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu 3. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
- sich eines Vergehens gegen Gewässer- oder Naturschutz oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat
- sich eines Fischereivergehens oder eine Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat
- innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat
- in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat
- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen diese schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung durch den Betroffenen zulässig. Ein Ehrenrat oder Beirat, bestehend aus vorher zu bestimmenden Vereinsmitgliedern, die mindestens drei Jahre dem Verein angehören, können zur Entscheidung hinzugezogen werden. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes bei diesem oder dem dafür bestimmten Beirat schriftlich einzureichen und zu begründen.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die im Beschluss mitzuteilen ist, keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind unzulässig. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren sind unstatthaft.
Ausgeschiedene, ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Vereinspapiere, Schlüssel für Einrichtungen des Vereins sowie Vereinsabzeichen sind auf Verlangen ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert der Betroffene das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§8
Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand
den stimmberechtigten Mitgliedern
und beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist Recht und Pflicht eines jeden Mitglieds. Die Mitgliederversammlung tritt halbjährig zusammen. Die Jahreshauptversammlung findet im letzten Quartal des Jahres statt.
Sie hat unter anderem die Aufgabe:
- den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und den neuen Vorstand zu wählen.
- die Höhe des Jahresbeitrages und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen.
Die Mitglieder- und Hauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen der Zielsetzung des Vereines dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
§10
Einberufungsfristen und Form der Einberufung
(1) Der Termin und Ort der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch:
Aushang im Schaukasten des Vereins oder
schriftliche Einladung oder
Nutzung der neuen Medien (Web-Seite des Vereins, E-Mail
§11
Anträge zur Mitgliederversammlung
(1) Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können behandelt werden, wenn mehr als 2/3 aller anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
(3) Ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderung.
§12
Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Abstimmungen erfolgen in offener Abstimmung durch Handaufhebung, wenn nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung gefordert wird.
(3) Es genügt bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen wird erneut abgestimmt, jedoch nur unter den stimmgleichen Kandidaten bis zur Entscheidung
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
(3) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes können Verantwortliche gewählt werden:
- Verantwortlicher für Jugendarbeit
- Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit
- Verantwortlicher für Gewässer und Umwelt
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die ordnungsgemäße Abwicklung aller dem Verein übertragenen Aufgaben.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Zur Lösung ständiger bzw. zeitweiliger Aufgaben kann der Vorstand kompetente Mitglieder mit entsprechenden Aufgaben beauftragen.
(6) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich, bei Abschlüssen von Verträgen und sonstigem Rechtsverkehr.
(7) Der geschäftsführende Vorstand tritt bei Bedarf und vor jeder Mitgliederversammlung zusammen.
§14
Neuwahl des Vorstandes
(1) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht auf Ergänzung durch Kooptation. Jede Kooptation bedarf der Bestätigung durch die jeweils folgende Mitgliederversammlung.
(2) Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung gewählt, soweit nicht mehr als 1/3 der vertretenden Stimmen die geheime Wahl verlangen.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§15
Rechnungsprüfung und Rechnungsjahr
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer für die Wahlperiode. Kassenprüfer (Revisoren) dürfen im Vorstand des Vereins kein anderes Amt bekleiden.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre, wobei von der Mitgliederversammlung im 2-jährigen Rhythmus für den Dienstälteren ein neuer Rechnungsprüfer gewählt wird.
(3) Sie sind berechtigt, unangemeldet bzw. unverzüglich auf Verlangen des Vorstandes eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(4) Mängel sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Kassenprüfer können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen.
(5) Das Rechnungsjahr beginnt im Oktober des vorherigen Jahres und endet im Oktober des laufenden Jahres mit der regulären jährlichen Kassenprüfung vor der Jahreshauptversammlung.
§16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines kann auf Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die gemeinsamen Vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung des Vereines oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Köslin/Ortsteil Spandowerhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§17
Geltende Vorschriften und Ordnungen
Im Verein gelten die bundes- und landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen (einschließlich tangierender) betreffs des Gewässer- und Naturschutzes.
§18
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die vorherige Satzung außer Kraft.
Spandowerhagen, den 22.03.2025